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Famili­enrecht-Blog

Trennung: Verjäh­rungsfrist für Grundstücks­schenkung

Wie verhält es sich mit Grundstücksschenkungen nach einer Trennung? © Quelle: Zabel/gettyimages.de

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 3.12.2014 (Az: XII ZB 181/13) entschieden, dass der Rückfor­de­rungs­an­spruch einer Schwie­ger­el­tern­schenkung, die ein Grundstück betrifft, nach § 196 ZPO in 10 Jahren verjährt und nicht in der Regelver­jäh­rungsfrist von 3 Jahren.

Der Fall: Die Antrag­stellerin und der Antrags­gegner hatten 1988 geheiratet. Sie lebten mit 2 gemeinsamen Kindern im Erdgeschoss des Hauses des Vaters der Antrag­stellerin. Dieser übertrug das Eigentum an dem Haus im Jahr 1993 auf beide Beteiligten jeweils zur Hälfte. 2004 trennten sich die Eheleute, der Antrags­gegner zog aus dem Haus aus.

Er verlangte nach der rechts­kräftigen Scheidung im Jahr 2009 die Teilungs­ver­stei­gerung des Hauses. Der Vater der Antrag­stellerin trat im Jahr 2010 seine Rücküber­tra­gungs­an­sprüche auf das hälftige Miteigentum gegen seinen ehemaligen Schwie­gersohn an die Antrag­stellerin ab, die diesen Rücküber­tra­gungs­an­spruch gegen ihren geschiedenen Mann im Jahr 2010 geltend machte. Sowohl das Amtsgericht Lampertheim als auch das OLG Frankfurt a. M. haben den Antrag der Antrag­stellerin abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch sei gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen. Die Verjährung habe zum Zeitpunkt der rechts­kräftigen Scheidung im Jahr 2006 zu laufen begonnen und sei zum Ablauf des 31. 12. 2009 abgelaufen.

Rückge­währ­an­spruch nicht verjährt

Der BGH gab der Rechts­be­schwerde der Antrag­stellerin statt und verwies den Fall an das OLG Frankfurt zurück. Nach Auffassung des BGH könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antrag­stellerin ein Rückge­währ­an­spruch zugestanden habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Es handele sich um eine Grundstücks­schenkung, weshalb die 10-jährige Verjäh­rungsfrist nach § 196 BGB gelte.

Rechtslage

Gewähren Schwie­ger­eltern dem Schwie­gerkind eine Zuwendung, weil sie davon ausgehen, dass die Ehe fort besteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind auf Dauer zukommt, kann die Zuwendung in Ausnah­me­fällen zurück gefordert werden nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäfts­grundlage nach § 313 Abs. 1 BGB. Voraus­setzung ist aber, dass eine andere Entscheidung für die Eltern unzumutbar wäre.

Aber: Selbst wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur eine Geldzahlung gefordert werden.

Ausnahme

Nur in dem seltenen Fall führt eine Vertrags­an­passung dazu, dass der zugewendete Gegenstand zurück gefordert werden kann, nämlich dann, wenn ein Gegenstand nicht teilbar ist, wie z. B. Hausgrund­stücke oder Miteigen­tums­anteile. Im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern ein Wohnrecht in dem Haus vorbehalten. Dieses wäre gefährdet gewesen, wenn das Grundstück im Wege der Teilungs­ver­stei­gerung von einem Dritten ersteigert worden wäre.

Konsequenz

Ob der Anspruch­stellerin letztlich ein Anspruch zusteht, muss das Oberlan­des­gericht entscheiden.

Auch wenn ein Rückge­währ­an­spruch der Schwie­ger­eltern und damit für die Antrag­stellerin besteht, weil eine andere Entscheidung für die Eltern nicht zumutbar wäre, kommt in der Regel nur eine Zahlung in Geld in Betracht. Der Entscheidung des BGH ist allerdings zuzustimmen, dass in diesem Sonderfall eine Geldzahlung nicht in Frage kommt, da die Eltern ansonsten ihr Wohnrecht verloren hätten. Dies hätte zu einer unzumutbaren Härte für die Eltern geführt.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2015
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
721
Themen
Eigentum Hausver­walter Scheidung Trennung

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