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Prozessende

Fall Edathy: Warum werden Verfahren eingestellt?

Ein Verfahren kann gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn sich diese dazu eignen, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. © Quelle: ACBahn/Wikipedia.org, CC-BY-3.0

5000 Euro gezahlt, Verfahren vorbei. Wie ist das schnelle Ende des Verfahrens gegen den ehemaligen Bundes­tags­ab­ge­ordneten Sebastian Edathy zu erklären?

Sebastian Edathy hat gestanden, mit seinem dienst­lichen Laptop Videos und Bilder nackter Jungen aus dem Internet geladen zu haben. Im Gegenzug stellte das Landgericht Verden heute das Verfahren gegen den früheren Bundes­tags­ab­ge­ordneten gegen eine Geldauflage von 5000 Euro ein, die Edathy an den Kinder­schutzbund Nieder­sachsen bezahlen muss. Der SPD-Politiker gilt damit als nicht vorbestraft. Das Verfahren war umstritten, weil aus Justiz­kreisen mutmaßlich geheime Ermitt­lungs­in­for­ma­tionen sowohl an Edathy selbst als auch an Medien­ver­treter weiter­ge­reicht worden sein sollen.

Die Staats­an­walt­schaft hatte ein Schuld­ein­ge­ständnis Edathys zur Bedingung für eine Einstellung des Verfahrens gemacht, der SPD-Politiker hatte lange gezögert. Der erste Verhand­lungstag war in der vergangenen Woche frühzeitig abgebrochen worden, weil die Staats­an­walt­schaft und Edathys Verteidiger sich nicht auf die Bedingungen für die Einstellung einigen konnten.

Wann verkürzt die Justiz Verfahren?

Die Gesetzes­grundlage dazu schafft unter anderem 153a der Strafpro­zess­ordnung (StPO). Demnach kann ein Verfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn sich diese dazu eignen, „das öffentliche Interesse an der Strafver­folgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“.

Im Blick hatte der Gesetzgeber – als er die Strafpro­zess­ordnung 1974 um diese Option ergänzte – wohl vor allem kleinere Delikte wie etwa Ladendiebstahl. Die Betroffenen sollten davon verschont bleiben, als Kriminelle abgestempelt und die Strafjustiz gleich­zeitig entlastet werden. Der Paragraph umfasst aber auch andere Straftaten, wenn der Schaden nicht erheblich ist und es sich um ein einmaliges Fehlver­halten handelt. Grundsätzlich können alle Ermitt­lungs­ver­fahren eingestellt werden. Ausgenommen davon sind allerdings vorsätzliche Straftaten gegen eine andere Person, die fahrlässige Tötung und Trunkenheit am Steuer.

Einstellung wurde auch im Fall Wulff angeboten

Gelegentlich nutzt die Staats­an­walt­schaft die Einstellung, um ein Verfahren „gesichts­wahrend“ zu beenden, bei dem die Verurteilung des Angeklagten unwahr­scheinlich erscheint. Denn auch wenn der Angeklagte bei einer Einstellung nicht verurteilt wird, gesteht er mit der Geldbuße implizit seine Schuld an – im Fall Edathy sogar explizit.

Auch im umstrittenen Verfahren gegen den ehemaligen Bundes­prä­si­denten Christian Wulff hatte die Staats­an­walt­schaft noch vor Beginn der Hauptver­handlung eine Verfah­rens­ein­stellung angeboten – gegen eine Geldzahlung von 20 000 Euro. Wulff hatte das abgelehnt und erzielte im anschlie­ßenden Verfahren einen Freispruch.

Sebastian Edathy hat einen anderen Weg gewählt, wohl um einem langen und unange­nehmen Verfahren im Fokus der Öffent­lichkeit zu entgehen. Die Ermitt­lungs­be­hörden  werden sich allerdings weiterhin mit dem Fall beschäftigen: Inzwischen laufen Ermitt­lungen gegen den für den Fall zuständigen General­staats­anwalt wegen der Weitergabe von Geheim­in­for­ma­tionen.

Datum
Aktualisiert am
02.03.2015
Autor
red
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Themen
Gericht

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