Änderung des Mietvertrags

Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, kann dieser später weder vom Vermieter noch vom Mieter einseitig abgeändert werden. Eine Änderung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Ausnahmen ergeben sich aus gesetzlich geregelten Tatbeständen.

Einvernehmliche Änderungen des Mietvertrages können ausdrücklich über einen schriftlichen oder mündlichen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen oder stillschweigend, z.B. durch schlüssige Handlungen herbeigeführt werden.

Allerdings führt nicht jede auf Dauer vorgenommene Handlung oder Duldung zu einer Änderung des Mietvertrages: Aus dem Verhalten der Parteien muss sich ergeben, dass die Änderung akzeptiert wurde.

Beispiele für stillschweigende Änderung

Ausnahmen zum einseitigen Änderungsverbot:

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