Von der Steuer befreit sind:
1. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und
geeignet sind
2. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden
3. die Bereitstellung von überwiegend mechanischen Dart-, Kicker- und Billardgeräten sowie von
Musikautomaten
4. die entgeltliche Benutzung von Warenspielautomaten