Die Hundesteuer ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
a) Hunde, die von Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
b) Hunde, die die Schutzhundeprüfung III mit Erfolg abgelegt haben.
Für Kampfhunde/gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.