Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger/innen

 Quelle:  Stadt Offenburg

Nach § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und -bürgerinnen (beispielsweise Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen) und ihre Familienangehörigen können in Deutschland das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrnehmen. 

 

Die Staatsangehörigen der EU-Staaten brauchen auch für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Sie sind jedoch verpflichtet, einen (gültigen) Pass oder anerkannten Passersatz zu besitzen.

Für britische Staatsangehörige siehe Rubrik "Informationen zum Brexit".  

Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte und ihre Angehörigen müssen zur Inanspruchnahme der europäischen Reise- und Aufenthalts-Freizügigkeit über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht (nach 5 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) und Aufenthaltszeiten können beim AusländerBüro erlangt werden.
 
Auch Schweizer Staatsangehörige sind über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Das Aufenthaltsrecht wird auf Antrag durch einen sog. elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bescheinigt.
 
Für Drittstaatsangehörige aus europäischen Nachbarländern bzw. schweizer Staatsangehörige kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 12 Aufenthaltsverordnung, § 27 Beschäftigungsverordnung) eine Grenzgängerkarte zur Beschäftigung im Bundesgebiet erteilt werden.
 

Quelle: Stadt Offenburg